Sicherheitsseil |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
Sicherheitsseile (Fangseile) |
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Dürfen nur in
Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder –gürteln
verwendet werden ·
Sicherungen
gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt
werden ·
müssen so
befestigt werden, dass eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird · Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Siehe auch: Allgemeines |