Sicherheitsseil

 BauV § 30

 

 

 

 

M 222/750

 

Sicherheitsseile (Fangseile)

 

 

 

 

·        Dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder –gürteln verwendet werden

·        Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden

·        müssen so befestigt werden, dass eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird

·        Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig.

                                                Siehe auch:  Allgemeines

                                                                      Handhabung