Schutzausrüstung (Handhabung) |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
Handhabung der Schutzausrüstung vor dem Einsatz |
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Lagerung |
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· Schutzausrüstungen gemäß müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein |
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Beanspruchung durch Absturz |
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· Schutzausrüstungen die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
· Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in Bau § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. |
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Prüfung |
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· Schutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung BauV § 151 zu unterziehen
· Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. |