Flüssiggas

Richtungspfeil: BauV § 129

 

 

 

Aufstellung von Flüssiggasanlagen

Richtungspfeil: M 363

 

 

Versandbehälter

 

·      müssen an Orten aufgestellt sein:

- an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können

- an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch
  zu Gesundheitsschädigungen führen kann

 

 

 

 

 

 

 

                   mind. 1,5 m

 

·      müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben

 

 

 

·      müssen so aufgestellt sein dass sie
- gegen mechanische Beschädigung geschützt sind
- vor Zugriff Unbefugter gesichert sind
- nicht umfallen und umgestoßen werden können
- gegen Abstürzen gesichert sein

 

 

 

 

·      dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden


·      müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind

 

 

·      müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden

 

 

·      Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.