Rohrleitungen
§ 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an
Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren,
Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer
Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von
Flüssiggas.