Rohrleitungen

 

  § 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an

Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren,

Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer

Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von

Flüssiggas.