Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
§ 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung
müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für
Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der
Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung
(zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer
Korrosion.
(2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das
Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese
Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den
Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet
sein.
(3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem
ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.