Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

 

  § 23. (1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und

dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden

thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen

standhalten.

  (2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden,

aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.

Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur

Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für

erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase

befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff

(PE-Rohre) zulässig.

  (3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der

Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und

Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus

Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind

zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.