Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 23. (1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und
dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden,
aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.
Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur
Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für
erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase
befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff
(PE-Rohre) zulässig.
(3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der
Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und
Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus
Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind
zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.