Korrosionsschutz
§ 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen
müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich
ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere
Korrosion geschützt sein.
(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in
Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen
Korrosionsschutz ausgestattet sein.