Korrosionsschutz

 

  § 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen

müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich

ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere

Korrosion geschützt sein.

  (2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in

Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen

Korrosionsschutz ausgestattet sein.