Rohrleitungen in Gebäuden
§ 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende
Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei
zugänglich sein.
(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume,
Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und
Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume
dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.