Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem

                             Brandrisiko

 

  § 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB

Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit

erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren

Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat

die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.