Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem
Brandrisiko
§ 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB
Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit
erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren
Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat
die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.