Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis
einschließlich 0,5 bar
§ 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als
100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer
Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen
sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und
Absperrarmaturen ............................. PN 4
sonstige Einbauten ............................. PN 4
Schläuche ...................................... PN 30 (Berstdruck)
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich
100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.