Aufstellungsräume
§ 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien
aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten
Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume
müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser
Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende
Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar
sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet
wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken
auftreten.
(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als
explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und
elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den
elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete
Bereiche, Zone 1, entsprechen.
(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht
unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt
von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.
(4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die
an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind,
müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise
abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere
Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit
einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die
Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von
20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen
optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss
jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht
sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung
angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer
Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich
ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen
Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt
werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter
oder Pumpen einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.