Verdampfer
§ 35. (1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden
Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen.
(2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase
entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt,
so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer
eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem
Aggregat zusammengefasst sind.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern
nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung)
kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler
muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten
eingebaut sein.
(4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer
muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.