§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur
bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene
sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in
Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis
einschließlich 0,5 bar
§ 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als
100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer
Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen
sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und
Absperrarmaturen ............................. PN 4
sonstige Einbauten ............................. PN 4
Schläuche ...................................... PN 30 (Berstdruck)
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich
100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.