§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf

beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur

bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene

sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in

Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

 

    Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis

                        einschließlich 0,5 bar

 

  § 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als

100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer

Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen

sein:

                                            Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und

  Absperrarmaturen .............................  PN 4

sonstige Einbauten .............................  PN 4

Schläuche ......................................  PN 30 (Berstdruck)

  (2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich

100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.