Druckregler
§ 32. (1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des
Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf
beruhenden Verordnungen.
(2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die
Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden.
Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen
möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am
Verdampfer angebracht sein. Solche Druckregler sind bei
ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem
Flüssiggasbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest
verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen,
nicht erforderlich.
(3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine
Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler
vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem
Sicherheits-Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil
(SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem
ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und
Schließdruck des Reglers, Ansprechdruck der
Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine
Werksbescheinigung nachgewiesen oder im Rahmen der ersten
Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert
werden. Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt
auf den Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung
ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.
(4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein,
dass sich bei Störungen im Druckregler bzw. im
Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der
Rohrleitung aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV
eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden
sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und
Ausblaseleitungen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden
Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die
einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von
mehr als 0,5 bar