Rohrverbindungen

 

  § 30. (1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an

Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische

Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden;

erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen

bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder

Rohrleitung sichergestellt sein.

  (2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten

Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender

Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren

geschweißt sein.

  (3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig,

die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern

nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.

  (4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch

Hartlötung hergestellt sein.