Rohrverbindungen
§ 30. (1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an
Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische
Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden;
erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen
bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder
Rohrleitung sichergestellt sein.
(2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten
Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender
Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren
geschweißt sein.
(3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig,
die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern
nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
(4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch
Hartlötung hergestellt sein.