§ 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11)

verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der

Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des

Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der

Abstände zu anderen Einbauten.

  (2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen,

Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die

Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der

Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten

können.

  (3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von

Rohrleitungen müssen zugänglich sein.

  (4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten

ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet

sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch

hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen

dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder

Elektrokabelschächten verlegt sein.

  (5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische

Beschädigung geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und

ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.

  (6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig

ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut

sichtbar gekennzeichnet sein.

  (7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht

erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in

Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der

Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung

befindet.