§ 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11)
verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des
Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der
Abstände zu anderen Einbauten.
(2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen,
Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die
Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der
Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten
können.
(3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von
Rohrleitungen müssen zugänglich sein.
(4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten
ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet
sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch
hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen
dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder
Elektrokabelschächten verlegt sein.
(5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische
Beschädigung geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und
ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.
(6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig
ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut
sichtbar gekennzeichnet sein.
(7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht
erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in
Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der
Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung
befindet.