Überdruckventile

 

  § 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase

gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet

sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen

austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.