Überdruckventile
§ 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase
gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet
sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen
austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.