Absperreinrichtungen
§ 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem
Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung
von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine
Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere
Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich, wenn die zur
Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als
5 m Weglänge vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt
ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende
Behälterabsperreinrichtung als solche klar erkennbar und jederzeit
leicht erreichbar ist.
(2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von
Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen
befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende
Gelände.
(3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle
absperrbar sein. Ist in einem Raum nur ein Versandbehälter an eine
Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese
Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m Weglänge von dem
Versandbehälter entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die
Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.