§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr
für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen
verbunden ist,
müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen,
die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im
Sinne des § 14 ASchG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von
Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG
muss
zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu
unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer
Ausbildung oder
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über
die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel
erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG
muss zumindest beinhalten:
1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
2. notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die
mit
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene
besondere Unterweisung
erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller
und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese
Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung
zu stellen.