Strickleitern

 

MO-VO § 39

 

 

M 023

 

Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 MO-VO folgendes:

 

 

 

 

 

 

Prüfen auf einwandfreien Zustand

Vor jeder Verwendung ist auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist

 

oben

 
Leitersprossen

Die Befestigung hat so zu erfolgen, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist

 

Befestigung

Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern

 

Verwendung

Beim Begehen von Strickleitern, sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein.
Dies gilt nicht für Notabstiege, zB aus Krankabinen

Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine ArbeitnehmerIn befinden

 

Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen

 

Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.