Strickleitern
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MO-VO § 39 |
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M 023 |
Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 MO-VO folgendes:
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Prüfen auf einwandfreien Zustand Vor jeder Verwendung ist
auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere
Befestigung der Leitersprossen zu achten ist
oben
Die Befestigung hat so zu erfolgen, dass ein Herausrutschen der
Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein
Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist
Befestigung Strickleitern sind sicher zu
befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der
Leiter zu verhindern
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Verwendung Beim
Begehen von Strickleitern, sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die
ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern.
Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine ArbeitnehmerIn befinden
Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen |
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Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden. |