Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 34. (1) Als ,,Aufstellung'' im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Arbeitgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die
besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der
Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der
Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei
der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten,
daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen
oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher
zugeführt und entfernt werden können,
3. Arbeitnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der
Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige
Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls
durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen
Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen
Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und
der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese
Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder
durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich
ist.
(6) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden
Arbeitnehmer nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen
entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet
sein.