Fahrbare Standgerüste

 

BauV § 66

 

 

M 263

 

 

Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt werden können.

 

 

Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln, auszugleichen sind.

 

 

BauV § 65 Abs. 5 ist anzuwenden.