Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit
Fahrzeugverkehr
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen
§ 108. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von
in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die
besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden
Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen
durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen
Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete
Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom
Bahnbetreiber beigestellt werden.
(2) Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem
ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die
Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die
Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der
Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers
hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge
zu leisten.
(3) Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich von in Betrieb
befindlichen Eisenbahnen sind die Arbeitnehmer auf der Baustelle über
die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung nachweislich
zu unterweisen. Die Arbeitnehmer sind insbesondere über den Ort, an
dem sie bei Annäherung von Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz
finden können, sowie über die Bedeutung der Warnsignale zu
unterrichten.
(4) Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen
Beschäftigten müssen Warnbekleidung tragen. Sicherungsposten dürfen
während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben, durch die
ihre Aufgabe als Sicherungsposten beeinträchtigt wird.
Sicherungsposten müssen mit entsprechenden Einrichtungen zur Abgabe
von Warnsignalen ausgerüstet sein, sie haben die im Bereich der
Baustelle tätigen Arbeitnehmer vor Gefahren rechtzeitig zu warnen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem
örtlich Aufsichtsführenden des Bahnbetreibers anzuordnen.
(5) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf der Gleisbereich
nur nach der Seite verlassen werden, die vor Beginn der Arbeiten
festgelegt worden ist. Der Gleisbereich darf erst wieder betreten
werden, wenn der Sicherungsposten das Wiederbetreten erlaubt hat.
(6) Bei schlechter Sicht, bei der die Sicherung der Arbeitnehmer
durch die Sicherungsposten nicht gewährleistet ist, dürfen Arbeiten
nur durchgeführt werden, wenn die Gleise gesperrt sind oder von den
Sichtverhältnissen unabhängige Sicherungseinrichtungen, wie
signalabhängige Arbeitsplatzsicherungsanlagen, vorhanden sind.
(7) Bauteile, Baustoffe, Werkzeuge und Geräte müssen so gelagert
werden, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst werden können. In
Rettungsnischen dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden.
(8) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen
oder Stromschienen sind im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein gefahrbringendes
Annähern an oder ein unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung
stehenden Fahrleitungen oder Stromschienen festzulegen. Vor Beginn
der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über diese Sicherungsmaßnahmen
sowie die notwendigen Verhaltensweisen zu unterrichten.
(9) Gerüste, die sich im Bereich von Gleisanlagen befinden, müssen
so aufgestellt sein, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst
werden können. Die Gerüste müssen so bemessen und aufgestellt sein,
dass ihre Standsicherheit auch durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge
nicht gefährdet ist.