Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit
Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete
Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und
Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die
Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht
werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind
entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der
jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit
Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter
Warnbekleidung ausgestattet sein.