Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

 

  § 109. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit

Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete

Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und

Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die

Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht

werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind

entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der

jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.

  (2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit

Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter

Warnbekleidung ausgestattet sein.