Abbrucharbeiten
Vorbereitende Maßnahmen
§ 110. (1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muss der Bauzustand
des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von
einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des
abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven
Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand
der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und
sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über
die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet
der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.
(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende,
brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert,
müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem
Objekt entfernt werden.
(3) Sind im abzubrechenden Objekt Bauteile mit schwachgebundenen
Asbestprodukten, wie Spritzasbest, versehen, sind vor dem Abbruch
dieser Bauteile die Asbestprodukte gemäß § 124 zu entfernen.
(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung
zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht
erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen
Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muss insbesondere
nachstehende Angaben enthalten:
1. Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
2. Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,
3. Abbruchniveau,
4. mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte
und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen
für den Schutz der Arbeitnehmer,
5. Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen
und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen,
6. Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten,
Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der
Konstruktion erforderlich sind, und
7. mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder
Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie
bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel
sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.