Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

 

  § 111. (1) Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das

Verhalten des abzubrechenden Bauwerkes zu beobachten und darauf zu

achten, dass die in der Abbruchanweisung festgelegte Arbeitsweise

sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Wird

die Standsicherheit des Bauwerks durch den Fortgang der

Abbrucharbeiten oder durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt und

entstehen dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer, ist die

Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen und die fachkundige Person nach

§ 110 Abs. 1 beizuziehen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen

werden, nachdem

  1. die fachkundige Person entsprechende Maßnahmen, die in die

     Abbruchanweisung eingetragen werden müssen, festgelegt hat,

  2. diese Maßnahmen durchgeführt wurden und

  3. die fachkundige Person die Weiterarbeit gestattet hat.

  (2) Sicherheitsmaßnahmen müssen an allen Stellen getroffen sein, an

denen sich Arbeitnehmer bei Durchführung von Abbrucharbeiten

aufhalten müssen. Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen entsprechend

gesichert sein. Erforderlichenfalls müssen durch Witterungseinflüsse

notwendige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.

  (3) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände

gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch entsprechende

Schutzdächer gesichert sein. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn

Abbruchmaterialien abgeworfen werden, Bauteile abstürzen können oder

beim Abbruch durch Einreißen Personen durch das Wegschleudern des

Zugseiles gefährdet werden können.

  (4) An einsturzgefährdeten baulichen Anlagen und Bauteilen darf nur

gearbeitet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste,

Leitern, Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen, ein gefahrloses

Erreichen der Arbeitsplätze und ein gefahrloser Aufenthalt an diesen

möglich ist. Bei der Verankerung von Gerüsten und beim Anlegen von

Leitern ist darauf zu achten, dass dies nur an standfesten Bauteilen

erfolgt.

  (5) Geschoßdecken und andere Bauteile dürfen durch Schutt oder

Baumaterialien nicht überlastet werden. Eine Anhäufung von

Schuttmassen ist zu vermeiden. Mit der Materialräumung darf erst

begonnen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen

sind.

  (6) Abbruchmaterial muss in sicherer Weise gelagert werden.

Geruchsbelästigende oder ekelerregende Abfallstoffe sind unverzüglich

abzutransportieren. Arbeitsplätze für die Reinigung oder das

Aussortieren von Abbruchmaterial müssen außerhalb des

Gefahrenbereiches der Abbruchstelle angelegt sein.

  (7) Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starkem Wind,

starkem oder andauerndem Regen sowie nach starken Erschütterungen,

wie durch in der Nähe vorgenommene Sprengungen, müssen die

abzubrechenden Bauteile hinsichtlich ihrer Standsicherheit neuerlich

durch die fachkundige Person gemäß § 110 Abs. 1 untersucht werden.