Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 111. (1) Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das
Verhalten des abzubrechenden Bauwerkes zu beobachten und darauf zu
achten, dass die in der Abbruchanweisung festgelegte Arbeitsweise
sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Wird
die Standsicherheit des Bauwerks durch den Fortgang der
Abbrucharbeiten oder durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt und
entstehen dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer, ist die
Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen und die fachkundige Person nach
§ 110 Abs. 1 beizuziehen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen
werden, nachdem
1. die fachkundige Person entsprechende Maßnahmen, die in die
Abbruchanweisung eingetragen werden müssen, festgelegt hat,
2. diese Maßnahmen durchgeführt wurden und
3. die fachkundige Person die Weiterarbeit gestattet hat.
(2) Sicherheitsmaßnahmen müssen an allen Stellen getroffen sein, an
denen sich Arbeitnehmer bei Durchführung von Abbrucharbeiten
aufhalten müssen. Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen entsprechend
gesichert sein. Erforderlichenfalls müssen durch Witterungseinflüsse
notwendige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.
(3) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände
gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch entsprechende
Schutzdächer gesichert sein. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn
Abbruchmaterialien abgeworfen werden, Bauteile abstürzen können oder
beim Abbruch durch Einreißen Personen durch das Wegschleudern des
Zugseiles gefährdet werden können.
(4) An einsturzgefährdeten baulichen Anlagen und Bauteilen darf nur
gearbeitet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste,
Leitern, Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen, ein gefahrloses
Erreichen der Arbeitsplätze und ein gefahrloser Aufenthalt an diesen
möglich ist. Bei der Verankerung von Gerüsten und beim Anlegen von
Leitern ist darauf zu achten, dass dies nur an standfesten Bauteilen
erfolgt.
(5) Geschoßdecken und andere Bauteile dürfen durch Schutt oder
Baumaterialien nicht überlastet werden. Eine Anhäufung von
Schuttmassen ist zu vermeiden. Mit der Materialräumung darf erst
begonnen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen
sind.
(6) Abbruchmaterial muss in sicherer Weise gelagert werden.
Geruchsbelästigende oder ekelerregende Abfallstoffe sind unverzüglich
abzutransportieren. Arbeitsplätze für die Reinigung oder das
Aussortieren von Abbruchmaterial müssen außerhalb des
Gefahrenbereiches der Abbruchstelle angelegt sein.
(7) Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starkem Wind,
starkem oder andauerndem Regen sowie nach starken Erschütterungen,
wie durch in der Nähe vorgenommene Sprengungen, müssen die
abzubrechenden Bauteile hinsichtlich ihrer Standsicherheit neuerlich
durch die fachkundige Person gemäß § 110 Abs. 1 untersucht werden.