Arbeitsvorgänge
§ 112. (1) Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann
entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr
erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die
abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.
(2) Auflager von tragenden Konstruktionsteilen müssen nötigenfalls
entsprechend den zu erwartenden Auflagerdrücken durch Abfangen,
Pölzen oder Aufhängen gesichert sein.
(3) Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen durch Unterhöhlen
oder Einschlitzen ist unzulässig.
(4) Um eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern, sind
abzubrechende Bauteile und Schutt nach Bedarf anzufeuchten. Schlauch-
oder Rohrrutschen zum Transport von Schutt müssen dicht und so
angeordnet sein, dass die freie Fallhöhe möglichst gering ist.
(5) Beim Abtragen von Fundamenten sind angrenzende nicht standfeste
Böden oder benachbarte Bauwerke erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Kann durch Abbrucharbeiten die Standsicherheit der Fundamente
benachbarter Bauwerke beeinträchtigt werden, dürfen die
Abbrucharbeiten entlang dieser Fundamente nur abschnittsweise in
einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Länge durchgeführt
werden, wobei die zur Sicherung der Standsicherheit der benachbarten
Fundamente notwendigen Maßnahmen, wie Unterfangen, getroffen sein
müssen.