Einsatz von Maschinen
§ 113. (1) Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie
Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter
Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
1. bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der
Geschoßhöhe,
2. bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der
Geschoßhöhe
beträgt.
(2) Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände
besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
1. die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet
sind, und
2. deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter
gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
(3) Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu
Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile
nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen,
Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder
standsicheren Plätzen aus betrieben werden.