Einsatz von Maschinen

 

  § 113. (1) Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie

Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter

Sicherheitsabstand eingehalten werden, der

  1. bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der

     Geschoßhöhe,

  2. bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der

     Geschoßhöhe

beträgt.

  (2) Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände

besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,

  1. die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet

     sind, und

  2. deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter

     gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.

  (3) Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu

Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile

nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen,

Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder

standsicheren Plätzen aus betrieben werden.