Abbruch durch Abtragen
§ 114. (1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen
von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug
oder Druckluftgeräten.
(2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
1. andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder
Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der
beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht
angewendet werden können,
2. sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind,
und
3. das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des
Bauwerks erfolgt.
(3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken,
Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise
erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind
deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und
erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.