Abbruch durch Abtragen

 

  § 114. (1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen

von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug

oder Druckluftgeräten.

  (2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn

  1. andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder

     Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der

     beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht

     angewendet werden können,

  2. sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind,

     und

  3. das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des

     Bauwerks erfolgt.

  (3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken,

Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise

erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind

deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und

erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.