Abbruch durch Abgreifen
§ 115. (1) Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig,
bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.
(2) Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden,
mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von
mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
(3) Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist
zu überwachen.
(4) Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen
innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.