Abbruch durch Eindrücken
§ 116. (1) Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn
mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Zum Abbruch durch Eindrücken dürfen nur hydraulisch betriebene
Geräte verwendet werden. Das Eindrücken von Bauwerken oder
Bauwerksteilen mit dem Ausleger eines Seilbaggers oder unter
Verwendung von Zahnstangenwinden ist nicht zulässig.
(3) Der Abbruch durch Eindrücken hat so zu erfolgen, dass die
abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen.
Das Abbruchmaterial muss ohne Betreten des Abbruchbauwerkes allein mit
dem Gerät beseitigt werden können.