Abbruch durch Einreißen

 

  § 117. (1) Das Einreißen von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn

mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.

  (2) Die als Zugvorrichtung verwendeten Winden, Greifzüge,

Raupenfahrzeuge, Radlader oder Bagger müssen so aufgestellt werden,

daß die Bedienungspersonen dieser Vorrichtungen durch herabfallende

Bauteile nicht gefährdet werden können und die Neigung des Zugseiles

keinesfalls mehr als 45 Grad beträgt.

  (3) Beim Abbruch durch Einreißen sind für das Umfassen der

Gebäudeteile eigene Anschlagmittel, wie Seilschlingen oder Ketten, zu

verwenden, die mit dem Zugseil sicher zu verbinden sind.

Seilschlingen müssen an den Mauerwerkskanten gegen Abknicken durch

geeignete Vorkehrungen gesichert sein. Ein gefahrloses Erreichen der

Befestigungspunkte der Anschlagmittel muss erforderlichenfalls durch

geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe,

Hubarbeitsbühnen, gewährleistet sein.

  (4) Winden, Flaschenzüge und Umlenkrollen müssen so verankert sein,

dass die zu erwartenden Zugkräfte mit mindestens 1,5facher Sicherheit

gegenüber der Nennlast aufgenommen werden können.

  (5) Bedienungsstände der Winden müssen so ausgebildet sein, dass die

Arbeitnehmer bei einem allfälligen Bruch des Zugmittels gegen

weggeschleuderte Teile geschützt sind.

  (6) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des

Einreißens nur die für deren Bedienung notwendigen Arbeitnehmer

anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des

Gefahrenbereiches aufzuhalten.