Abbruch durch Einreißen
§ 117. (1) Das Einreißen von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn
mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Die als Zugvorrichtung verwendeten Winden, Greifzüge,
Raupenfahrzeuge, Radlader oder Bagger müssen so aufgestellt werden,
daß die Bedienungspersonen dieser Vorrichtungen durch herabfallende
Bauteile nicht gefährdet werden können und die Neigung des Zugseiles
keinesfalls mehr als 45 Grad beträgt.
(3) Beim Abbruch durch Einreißen sind für das Umfassen der
Gebäudeteile eigene Anschlagmittel, wie Seilschlingen oder Ketten, zu
verwenden, die mit dem Zugseil sicher zu verbinden sind.
Seilschlingen müssen an den Mauerwerkskanten gegen Abknicken durch
geeignete Vorkehrungen gesichert sein. Ein gefahrloses Erreichen der
Befestigungspunkte der Anschlagmittel muss erforderlichenfalls durch
geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe,
Hubarbeitsbühnen, gewährleistet sein.
(4) Winden, Flaschenzüge und Umlenkrollen müssen so verankert sein,
dass die zu erwartenden Zugkräfte mit mindestens 1,5facher Sicherheit
gegenüber der Nennlast aufgenommen werden können.
(5) Bedienungsstände der Winden müssen so ausgebildet sein, dass die
Arbeitnehmer bei einem allfälligen Bruch des Zugmittels gegen
weggeschleuderte Teile geschützt sind.
(6) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des
Einreißens nur die für deren Bedienung notwendigen Arbeitnehmer
anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des
Gefahrenbereiches aufzuhalten.