Abbruch durch Einschlagen

 

  § 118. (1) Zum Abbruch durch Einschlagen dürfen nur Geräte

verwendet werden, die nach den Angaben des Geräteherstellers für das

Zerstören von Bauteilen unter Verwendung von stählernen Fallbirnen

(Schlagkugeln) geeignet sind. Die Auslegerspitze des Gerätes muss bis

mindestens 1,50 m über die höchsten Schlagpunkte reichen.

  (2) Decken und Gewölbe sind durch senkrechten Fall der Fallbirne,

Wände und andere Bauteile durch Ausschwingen der Fallbirne unter

Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers zu zerstören.

Das Wippen mit dem Ausleger zum Erreichen der Schwingbewegung ist

nicht zulässig.

  (3) Die Schlagbewegung der Fallbirne ist so zu führen, dass die

abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen.

Das Unterhöhlen und das Einschlagen von Bauteilen durch waagrechtes

schlitzartiges Zertrümmern von Wänden und Pfeilern ist verboten.

  (4) Tragende Bauteile sind so einzuschlagen, dass keine labilen

Zustände geschaffen werden.

  (5) Die Fallbirne muss mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil

verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Die Aufhängung

der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung,

mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.

  (6) Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen

werden, muss, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet

wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der

fachkundigen Person nach § 110 Abs. 1 untersucht werden. Auf Grund

des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen

zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die

Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.

  (7) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des

Einschlagens nur die für die Bedienung notwendigen Arbeitnehmer

anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des

Gefahrenbereiches aufzuhalten.