Abbruch durch Einschlagen
§ 118. (1) Zum Abbruch durch Einschlagen dürfen nur Geräte
verwendet werden, die nach den Angaben des Geräteherstellers für das
Zerstören von Bauteilen unter Verwendung von stählernen Fallbirnen
(Schlagkugeln) geeignet sind. Die Auslegerspitze des Gerätes muss bis
mindestens 1,50 m über die höchsten Schlagpunkte reichen.
(2) Decken und Gewölbe sind durch senkrechten Fall der Fallbirne,
Wände und andere Bauteile durch Ausschwingen der Fallbirne unter
Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers zu zerstören.
Das Wippen mit dem Ausleger zum Erreichen der Schwingbewegung ist
nicht zulässig.
(3) Die Schlagbewegung der Fallbirne ist so zu führen, dass die
abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen.
Das Unterhöhlen und das Einschlagen von Bauteilen durch waagrechtes
schlitzartiges Zertrümmern von Wänden und Pfeilern ist verboten.
(4) Tragende Bauteile sind so einzuschlagen, dass keine labilen
Zustände geschaffen werden.
(5) Die Fallbirne muss mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil
verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Die Aufhängung
der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung,
mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.
(6) Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen
werden, muss, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet
wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der
fachkundigen Person nach § 110 Abs. 1 untersucht werden. Auf Grund
des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen
zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die
Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.
(7) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des
Einschlagens nur die für die Bedienung notwendigen Arbeitnehmer
anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des
Gefahrenbereiches aufzuhalten.