Abbruch durch Demontage
§ 119. (1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in
umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die
Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen
oder thermisch getrennt werden.
(2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder
an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nach dem
Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen
oder ausschwingen.
(3) Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
1. Sicherheitsstiefel,
2. Schutzanzüge aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten
Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,
3. Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren
Materialien und
4. Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz.
(4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, dass im
Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt
werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von
geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender
Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen
einzurichten.
(5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der
Arbeitsfläche brennbar ist, muss er mit Blechen abgedeckt werden, auf
die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere
gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.
(6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen
oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine
gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im
Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine
Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr
Panzerschläuche zu verwenden.
(7) § 85 ist anzuwenden.