Einsteigen

 

  § 122. (1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 ist

nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als

Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft

möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende,

allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das

Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der

Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur

Belüftung ist verboten.

  (2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein

Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder

Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21

Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten

Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten

Schutzkleidung erfolgen.

  (3) An der Einstiegstelle muss außerhalb der Einrichtung während der

Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in

Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person

ständig anwesend sein. Diese Person muss in der Lage sein, den

Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der

Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch

Einbauten in der Einrichtung, muss die im ersten Satz genannte Person

Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem

Fall muss, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht

besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch

technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine

verlässliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein.

  (4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie

Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines

Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine allenfalls

erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb

der Einrichtung derart zu befestigen, dass es nicht in diese

hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu

vermeiden. Muss die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu

erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder

Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche

Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der

Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender

Hitzebeständigkeit verwendet werden.

  (5) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden

kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein

Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

  (6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend

gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann

einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen

anwesend sind.