Einsteigen
§ 122. (1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 ist
nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als
Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft
möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende,
allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das
Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der
Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur
Belüftung ist verboten.
(2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein
Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21
Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten
Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten
Schutzkleidung erfolgen.
(3) An der Einstiegstelle muss außerhalb der Einrichtung während der
Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in
Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person
ständig anwesend sein. Diese Person muss in der Lage sein, den
Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der
Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch
Einbauten in der Einrichtung, muss die im ersten Satz genannte Person
Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem
Fall muss, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht
besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch
technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine
verlässliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein.
(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie
Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines
Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine allenfalls
erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb
der Einrichtung derart zu befestigen, dass es nicht in diese
hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu
vermeiden. Muss die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu
erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder
Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche
Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der
Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender
Hitzebeständigkeit verwendet werden.
(5) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden
kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein
Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.
(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend
gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann
einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen
anwesend sind.