Besondere Bauarbeiten

                  Arbeiten im Bereich von Deponien

 

  § 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen

Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den

Maßnahmen nach §§ 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden

sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein

Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.

  (2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die

Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern

eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt

sein.

  (3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit

geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.