Besondere Bauarbeiten
Arbeiten im Bereich von Deponien
§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen
Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den
Maßnahmen nach §§ 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden
sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein
Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die
Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern
eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt
sein.
(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit
geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.