Ausrüstung von Flüssiggasanlagen
§ 128. (1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter
über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist,
muss neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit
einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit
der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden
kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter
angeschlossen ist, kann das Behälterventil als
Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.
(2) Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und
Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und
entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche
müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit
Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die
Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.
(3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als
40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis
2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem
Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit
integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit
einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über
Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als
das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die
jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete
Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können
Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn
Gaswarngeräte nach § 130 Abs. 5 vorhanden sind.
(4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von mehr als
0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder
Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges
Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen
ausgestattet sein.
(5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum
Anschluss von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen
nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas
geeignete beidseitig dichtende Schnellschlusskupplungen eingebaut
sein.
(6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen
gelten die §§ 22 bis 30 mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32
bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen
ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter
angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV
nicht anzuwenden.