Wasserbauarbeiten
Allgemeines
§ 106. (1) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern
Ertrinkungsgefahr auftreten kann, nach Möglichkeit des Schwimmens
kundige Personen zu beschäftigen. Es müssen überdies geeignete
Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen,
Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch
Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten
müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen
unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend
sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der
Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen
Kenntnisse besitzen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 sind die Arbeitnehmer in
der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das
richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Mit diesen
Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen.
Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.
(3) Bei Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung und in
sonstigen Fällen einer erhöhten Gefährdung, wie bei Arbeiten in der
Nähe von überströmten Wehrverschlüssen, müssen geeignete
(selbstaufblasende) Schwimmwesten getragen, Schutzmaßnahmen gegen
Absturz im Sinne des § 7 getroffen und Motorboote bereitgestellt
sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen.
(4) Arbeiten im unmittelbaren Bereich von in Betrieb befindlichen
Wasserstollen und von Wassergerinnen oder Leitungen mit erheblicher
Sogwirkung dürfen erst begonnen werden, wenn diese abgesperrt oder
andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen und Abtreiben von
Personen verhindern, getroffen sind. Die Einhaltung dieser
Schutzmaßnahmen während der gesamten Dauer der Arbeiten muss
sichergestellt sein.
(5) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern muss, wenn eine
Gefährdung der Arbeitnehmer durch plötzlich auftretendes Hoch- oder
Schwellwasser entstehen kann, durch entsprechende Maßnahmen
sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig in Sicherheit
gebracht werden können.
(6) Erforderlichenfalls sind Arbeitnehmer vor der Gefahr durch die
Schiffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.