Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche
§ 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen,
Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen
Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene
Fahrzeuge nicht verwendet werden.
(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1
verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen
angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht
haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2
aufzustellen.
(3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus
arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach
Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet
werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder
Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter
eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten
erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muss
sichergestellt sein, dass sich an diesen Orten weder eine
gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 3 noch
eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder
mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter
müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluss sind auch noch
nicht entleerte Behälter zu entfernen.
(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als
3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der
Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die
durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die
Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der
unteren Explosionsgrenze erreicht.
(6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben
Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte
verwendet werden, sofern
1. diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrissabmessungen,
sehr geringe Tiefe aufweisen,
2. eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
3. eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus
arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.