Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas
§ 131. (1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über
allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden
Maßnahmen unterwiesen sein.
(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf
Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung
auf die Umgebung nicht möglich ist.
(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird,
müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten
bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege
gekennzeichnet sein.