Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

 

  § 131. (1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über

allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden

Maßnahmen unterwiesen sein.

  (2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf

Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung

auf die Umgebung nicht möglich ist.

  (3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird,

müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten

bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege

gekennzeichnet sein.