Betrieb von Flüssiggasanlagen
§ 132. (1) Flüssiggasanlagen dürfen nur von besonders
unterwiesenen Personen bedient werden. Gasverbrauchseinrichtungen
ohne Zündsicherung dürfen darüber hinaus auch nur unter Aufsicht
solcher Personen betrieben werden. Die Bedienungsanweisung des
Herstellers ist zu beachten, sie muss bei der Flüssiggasanlage
bereitgehalten werden.
(2) Volle und leere Versandbehälter dürfen nur mit geschlossenen
Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und
Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und
befördert werden. Volle oder leere Versandbehälter dürfen mit
Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben,
befördert werden.
(3) Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muss festgestellt
werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine
ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet
ist, erforderlichenfalls muss eine mechanische Be- und Entlüftung
eingerichtet sein. § 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden.
(4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von
Gasverbrauchseinrichtungen muss gesorgt sein. Die Brenner sind in
regelmäßigen Abständen zu reinigen.
(5) Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf
Versandbehälter oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden.
Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem
Material und so abgelegt werden, dass die Flamme keine brennbaren
Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen
ist der Brenner abzuschalten.
(6) Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende
Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim
Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.
(7) Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei
längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluss zu schließen.