Betrieb von Flüssiggasanlagen

 

  § 132. (1) Flüssiggasanlagen dürfen nur von besonders

unterwiesenen Personen bedient werden. Gasverbrauchseinrichtungen

ohne Zündsicherung dürfen darüber hinaus auch nur unter Aufsicht

solcher Personen betrieben werden. Die Bedienungsanweisung des

Herstellers ist zu beachten, sie muss bei der Flüssiggasanlage

bereitgehalten werden.

  (2) Volle und leere Versandbehälter dürfen nur mit geschlossenen

Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und

Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und

befördert werden. Volle oder leere Versandbehälter dürfen mit

Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben,

befördert werden.

  (3) Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muss festgestellt

werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine

ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet

ist, erforderlichenfalls muss eine mechanische Be- und Entlüftung

eingerichtet sein. § 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden.

  (4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von

Gasverbrauchseinrichtungen muss gesorgt sein. Die Brenner sind in

regelmäßigen Abständen zu reinigen.

  (5) Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf

Versandbehälter oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden.

Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem

Material und so abgelegt werden, dass die Flamme keine brennbaren

Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen

ist der Brenner abzuschalten.

  (6) Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende

Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim

Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.

  (7) Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei

längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluss zu schließen.