Prüfung von Flüssiggasanlagen

 

  § 133. (1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer

ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und

richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.

Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen

Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden

Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu

führen.

  (2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung

unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder

Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem

Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.