Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 133. (1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer
ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und
richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.
Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden
Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu
führen.
(2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung
unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder
Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem
Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.