Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung
§ 139. (1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit
einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung
von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten
wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während
des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.
(2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand
erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem
statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden
Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.
(3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine
mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur
betreten werden, wenn
1. durch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie
durch eine Fangvorrichtung, oder
2. sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie
durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine
schwenkbare Plattform.
(4) Vom Bedienungsstand muss die untere Ladestelle beobachtet werden
können, außerdem muss die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar
oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von
jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muss beim
Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als
5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so
einzurichten, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht
möglich ist.
(5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren
Stellen aus darf nicht möglich sein.
(6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das
Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.
(7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist
1. auf die zulässige Nutzlast und
2. auf das Verbot des Mitfahrens von Personen
hinzuweisen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)