Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen
ohne Personenbeförderung
§ 140. (1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu
umwehren, dass Arbeitnehmer
1. durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
2. durch herabstürzende Gegenstände
nicht gefährdet werden.
(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind:
1. eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem
Fahrbahnzugang,
2. eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem
Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m
Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
3. eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare
durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe-
oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m
zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens
1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind:
1. eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
2. eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in
mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist,
verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
3. Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen
Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich
näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen,
Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
1. Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
2. Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen
Arbeitsstoffen,
3. Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr
als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist,
entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens
2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.