Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im
Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen
auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von
Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)