Erdbaumaschinen
§ 144. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben,
Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt
bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat
entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen
Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen
dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute
Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der
Maschine verhindern.
(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch
Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren
oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies
nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen,
er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes
zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte
Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte
nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der
Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den
anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(8) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger
möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass sich der Lenkerplatz
und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite
des Baggers befindet.
(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung
abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit
den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der
Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so
zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden
kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss hat der Lenker die
Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund
abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich
gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.