Erdbaumaschinen

 

  § 144. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben,

Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt

bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat

entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen

Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen

dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute

Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der

Maschine verhindern.

  (6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch

Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren

oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies

nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen,

er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes

zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.

  (7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte

Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte

nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der

Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den

anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.

  (8) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger

möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass sich der Lenkerplatz

und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite

des Baggers befindet.

  (9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung

abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit

den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der

Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so

zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden

kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss hat der Lenker die

Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund

abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich

gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.