Bagger zum Heben von Einzellasten

 

  § 145. (1) Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von

Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muss ein

unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch

geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung

gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein

Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende

Bremsen.

  (2) Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von

Baggern nach Abs. 1 müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt

sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen

Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des

Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim

Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger,

bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie

(direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der

Notendhalteinrichtungen selbsttätige Vorrichtungen zum Abgeben von

deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen

besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.

  (3) Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Abs. 2 für die

Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger

nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch,

bestehen.

  (4) Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Abs. 1

müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein

Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern.

Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken,

müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei

denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte

Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können

anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung

zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen

Warnzeichen haben.

  (5) Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie

Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung

fest verbunden sind.

  (6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der

Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion

der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen,

zu prüfen.

  (7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung

des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger

herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher

Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers

aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht

kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat

darauf zu achten, dass die Last lotrecht angehoben und Schrägzug

vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und

muss sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln

vermeiden.

  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)