Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 145. (1) Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von
Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muss ein
unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch
geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung
gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein
Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende
Bremsen.
(2) Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von
Baggern nach Abs. 1 müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt
sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen
Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des
Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim
Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger,
bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie
(direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der
Notendhalteinrichtungen selbsttätige Vorrichtungen zum Abgeben von
deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen
besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.
(3) Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Abs. 2 für die
Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger
nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch,
bestehen.
(4) Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Abs. 1
müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein
Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern.
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken,
müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei
denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte
Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können
anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung
zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen
Warnzeichen haben.
(5) Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie
Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung
fest verbunden sind.
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der
Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion
der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen,
zu prüfen.
(7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung
des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger
herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher
Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers
aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht
kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat
darauf zu achten, dass die Last lotrecht angehoben und Schrägzug
vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und
muss sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln
vermeiden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)