Rammen
§ 146. (1) Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen
Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.
(2) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen
und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Rammelemente müssen
gegen Umfallen gesichert sein.
(3) Absturzsicherungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie
die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, dass ein
Herunterfallen oder Umfallen der zu sicherenden Teile verhindert
wird.
(4) Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei
Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die
Beobachtung kann verzichtet werden, wenn die an der Ramme
Beschäftigten auch gegen herabfallende Teile der Ramme oder
umfallende Rammelemente ausreichend geschützt sind.
(5) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren
der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein.
Die Gleisendsicherungen müssen an beiden Schienen so angebracht sein,
dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.