Rammen

 

  § 146. (1) Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen

Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.

  (2) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen

und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Rammelemente müssen

gegen Umfallen gesichert sein.

  (3) Absturzsicherungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie

die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, dass ein

Herunterfallen oder Umfallen der zu sicherenden Teile verhindert

wird.

  (4) Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei

Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die

Beobachtung kann verzichtet werden, wenn die an der Ramme

Beschäftigten auch gegen herabfallende Teile der Ramme oder

umfallende Rammelemente ausreichend geschützt sind.

  (5) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren

der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein.

Die Gleisendsicherungen müssen an beiden Schienen so angebracht sein,

dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.