Betonpumpen, Verteilermaste
§ 147. (1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der
Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des
Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und
erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich
ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu
verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein
ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend
den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug
verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden
können.
(3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das
Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf
Zeichen eines Einweisers bedient werden.
(4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muss das
Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.
(5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muss der
Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige
Einrichtung verwendet werden.
(6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine
ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf
Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen
Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der
Unterbauten verhindern.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)