Heiz- und Schmelzgeräte
§ 148. (1) Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben
werden, dass Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht
gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen
solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung
ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen
Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodass ein
Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17%
gewährleistet ist.
(2) Schmelzgeräte müssen während des Betriebes von einer
Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von
Schmelzgeräten muss allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne
entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die
flüssige heiße Masse eingebracht werden.